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§ 32 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich G. v. 11. Juni 2019 BGBl. I S. 754 m.W.v. 1. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 32 AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 11.06.2019 BGBl. I S. 754 |
aktuell vorher | 02.09.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 30.06.2012 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.06.2012 BGBl. I S. 1421 |
aktuell | vor 30.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AEG Eisenbahnaufsicht (vom 03.08.2023)
... bedürfen; 4a. die Eisenbahnaufsicht über Wagenhalter nach § 32 , die Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Artikel 1 8. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 4a eingefügt: „4a. die Eisenbahnaufsicht über Halter nach § 32 , deren Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister nach § 25a eingetragen sein ...
Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
Artikel 2 BefREÄndG Weitere Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... b) Absatz 1a wird aufgehoben. c) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben. 2. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch ... 3 Satz 6 wird aufgehoben. 2. § 32 wird wie folgt gefasst: „ § 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter Für Wagenhalter gelten, wenn ...
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... das Wort „Eisenbahnverkehrsdienste" ersetzt. 17. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst: „§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch ... für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend. § 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter Für Wagenhalter gelten, wenn ...
Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Artikel 1 EsbPakEUUG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... einhält;". ff) In Nummer 4a werden die Wörter „Halter nach § 32 , deren Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister nach § 25a eingetragen sein ... nach § 25a eingetragen sein müssen" durch die Wörter „Wagenhalter nach § 32 , die Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im ...
Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
Artikel 1 7. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend." 11. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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