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§ 32 - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
(1) 1Die Akten werden elektronisch geführt. 2Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. 3Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 4Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 32 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bundes-E-Strafakten-Einführungsverordnung (BEStrafAktEV)V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2355
Bundesstrafaktenführungsverordnung (BStrafAktFV)V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2140
Strafaktenübermittlungsverordnung (StrafAktÜbV)V. v. 14.04.2020 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
G. v. 01.02.1877 RGBl. S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
§ 15 EGStPO Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2026)
... DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. ... DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die ... jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis ... die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. (3) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können die Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform angelegt oder ... unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. (4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können elektronisch angelegte Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform ...
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
§ 77a IRG Elektronische Kommunikation und Aktenführung (vom 01.01.2026)
... gelten für die elektronische Kommunikation und die elektronische Aktenführung § 32 Absatz 2 , § 32a Absatz 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 32b ...
Verordnung zur Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 375
§ 2 PapAktBMVV Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten
... Abweichend von § 94 Absatz 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie ...
Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 339
§ 1 PapAktBMFV Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Bundeszentralamt für Steuern
... Bundeszentralamt für Steuern kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 ...
§ 2 PapAktBMFV Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren in der Zollverwaltung
... Zollverwaltung kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 163
Artikel 2 MietHÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 32 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Bundesregierung und die ...
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 1 EAkteEÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 32 Absatz 1 und 1a wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Akten werden elektronisch ...
Artikel 2 EAkteEÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in ...
Artikel 3 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026
... 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können die Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform angelegt oder ... unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. (4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können elektronisch angelegte Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 1 EAkteJEG Änderung der Strafprozessordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „Vierter Abschnitt Aktenführung ... „Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen § 32a ... Akten § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien". 2. § 32 und die Überschrift des Vierten Abschnitts werden durch folgenden Vierten Abschnitt ... „Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen (1) Die Akten ...
Artikel 2 EAkteJEG Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026 (vom 12.12.2025)
... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) (aufgehoben) ...
Artikel 15 EAkteJEG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... gelten für die elektronische Kommunikation und die elektronische Aktenführung § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2 , § 32a Absatz 4 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 32b Absatz 1 bis ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... bei Selbstanzeige und von Amts wegen § 31 Schöffen, Urkundsbeamte § 32 (weggefallen) Vierter Abschnitt Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 1 JusWeDigG Änderung der Strafprozessordnung
... (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Bundesregierung und die ...
Artikel 2 JusWeDigG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. ... DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung ... (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 32 der Strafprozessordnung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch ...
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