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Artikel 34 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 34 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 ErbStG § 3, § 5, § 10, § 13, § 13a, § 13b, § 14, § 29, § 30, § 31, § 35, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist" durch die Wörter „das der Vermächtnisnehmer angenommen hat" ersetzt.

2.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb im Sinne des § 3."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind."

bb)
Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht."

c)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend."

4.
In § 13 Absatz 1 Nummer 9a werden die Wörter „zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung" durch die Wörter „für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung" ersetzt.

5.
Nach § 13a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

6.
In § 13b Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 7 Satz 2" durch die Wörter „Schulden, des jungen Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Betriebsvermögens, das einer weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Betriebsstätte dient, und das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 4 und 5" ersetzt.

7.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach Absatz 1 einzubeziehenden Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (rückwirkendes Ereignis). Für den späteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbescheids für einen früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes Ereignis. Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung der Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb lediglich zu einer geänderten anrechenbaren Steuer führt."

8.
In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung" durch die Wörter „§ 58 Nummer 6 der Abgabenordnung" ersetzt.

9.
Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein der Vermögensübergang dem nach § 35 Absatz 4 zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes der Stiftung oder des Vereins,

2.
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters der Stiftung oder des Vereins,

3.
Zweck der Stiftung oder des Vereins,

4.
Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf die Stiftung oder den Verein,

5.
Wert und Zusammensetzung des Vermögens."

10.
Dem § 31 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Satz 2 gilt entsprechend."

11.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 20 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ergibt."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

12.
Dem § 37 wird folgender Absatz 18 angefügt:




 

Zitierungen von Artikel 34 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 34 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „Artikel 14 des Gesetzes vom ...