Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 38 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
|

§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten



(1) 1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 39 Satz 2,

1.
bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss und

2.
diese Kontrollen auch selbst durchführen.

3Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen und der zuständigen Behörde sowie die von der zuständigen Behörde vertraglich beauftragten Personen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die ein Nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.

(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.



 

Zitierungen von § 38 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 37. BImSchV Ausstellung von Zertifikaten
... die Dokumentation nach Absatz 2 Nummer 4 nachvollziehbar ist und 3. die Kontrollen nach § 38 keine Erkenntnisse erbracht haben, die gegen die Ausstellung eines neuen Zertifikates sprechen. ...
§ 35 37. BImSchV Widerruf der Anerkennung
... ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.  ...
§ 42 37. BImSchV Überwachung und Maßnahmen
... soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. § 31 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. (3) Die zuständige Behörde kann ...