(1)
1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach
§ 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen.
2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach
§ 39 Absatz 2,
- 1.
- bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss und
- 2.
- diese Kontrollen auch selbst durchführen.
3Satz 2 gilt auch in den Fällen des
§ 25 Absatz 3 Satz 2.
(2) 1Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen und der zuständigen Behörde sowie die von der zuständigen Behörde vertraglich beauftragten Personen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die ein Nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.
(3) 1Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. 2Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 zu begleiten.
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Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163