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§ 38b - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern
(1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in den Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung
- 1.
- nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
- 2.
- nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
(2) 1Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. 2Hat der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde.
(3) 1Bevor die zuständige Behörde Angaben nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller oder Inverkehrbringer anzuhören. 2Satz 1 gilt nicht, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird.
(4) Die Länder können für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3274 m.W.v. 10. August 2021
Frühere Fassungen von § 38b LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.08.2021 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38b LFGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38b LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LFGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1244; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 4 EGGenTDurchfG Überwachung (vom 10.08.2021)
... (3) Im Übrigen gelten § 38 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 38b , 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und ...
Weingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
§ 31 WeinG Allgemeine Überwachung (vom 01.01.2024)
... gelten für die Überwachung § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a, 38b , 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis 4, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... g) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern". h) Die Angabe zu § 39 wird ... im Sinne des Absatzes 1 Satz 3" eingefügt. 25. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt: „§ 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern ... 25. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt: „ § 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern (1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im ...
Artikel 4 4. LFGBuaÄndG Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
... gefasst: „(3) Im Übrigen gelten § 38 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 38b , 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und ...
Artikel 5 4. LFGBuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... gelten für die Überwachung § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a, 38b , 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis 4, die ...
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