§ 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur
(1) 1Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
- 1.
- die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
- 2.
- die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung,
- 3.
- die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,
- 4.
- die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,
- 5.
- die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,
- 6.
- die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,
- 7.
- die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz,
- 8.
- die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
- 9.
- der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld,
- 10.
- die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
(2) Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 121 2. DSAnpUG-EU Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur". b) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst: „§ 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die ... b) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst: „ § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur". c) Die Angabe zu § ... b) In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 10. § 394 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur". b) In Absatz 1 Satz 1 ...
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