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Artikel 3 - Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (EnLABG k.a.Abk.)

G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2019, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2019 BBPlG § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, Anlage

Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich."

2.
Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Bei der Zulassung der im Bundesbedarfsplan mit „G" gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten.

(8) Bei den im Bundesbedarfsplan mit „H" gekennzeichneten Vorhaben stehen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Leerrohre fest, die nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugelassen werden."

3.
Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „8" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „6" durch die Angabe „8" ersetzt.

5.
Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:

„Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren."

6.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Spalte 2 wird das Wort „Grafenrheinfeld" durch die Wörter „Bergrheinfeld/West" ersetzt.

b)
Der Nummer 5 Spalte 3 wird die Angabe „, H" angefügt.

c)
In Nummer 6 Spalte 2 werden die Wörter „Cloppenburg Ost" durch die Wörter „Landkreis Cloppenburg" ersetzt.

d)
In Nummer 7 Spalte 2 wird jeweils das Wort „Wechold" durch die Wörter „Grafschaft Hoya" ersetzt.

e)
In Nummer 8 Spalte 2 wird jeweils das Wort „Niebüll" durch das Wort „Klixbüll" ersetzt.

f)
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

Nr.VorhabenKenn-
zeichnung
?20Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
A1
- Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell
- Maßnahme Großgartach - Kupferzell
G".


 
g)
Dem Text unter der Tabelle werden die folgenden Wörter angefügt:

„G = Kennzeichnung für den Verzicht auf die Bundesfachplanung im Sinne von § 2 Absatz 7

H = Kennzeichnung für die Leerrohrmöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 8".



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EnLABG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnLABG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 1 BBPlGuaÄndG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden ...