Das
Bundesbedarfsplangesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich."
- 2.
- Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
- 3.
- Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist weder für die nachträgliche Änderung oder Erweiterung der Leitung noch für den nachträglichen Ersatz- und Parallelneubau anzuwenden."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „6" durch die Angabe „8" ersetzt.
- 5.
- Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren."
- 6.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Spalte 2 wird das Wort „Grafenrheinfeld" durch die Wörter „Bergrheinfeld/West" ersetzt.
- b)
- Der Nummer 5 Spalte 3 wird die Angabe „, H" angefügt.
- c)
- In Nummer 6 Spalte 2 werden die Wörter „Cloppenburg Ost" durch die Wörter „Landkreis Cloppenburg" ersetzt.
- d)
- In Nummer 7 Spalte 2 wird jeweils das Wort „Wechold" durch die Wörter „Grafschaft Hoya" ersetzt.
- e)
- In Nummer 8 Spalte 2 wird jeweils das Wort „Niebüll" durch das Wort „Klixbüll" ersetzt.
- f)
- Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Vorhaben | Kenn- zeichnung |
?20 | Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen | A1 |
- Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell - Maßnahme Großgartach - Kupferzell | G". |
-
- g)
- Dem Text unter der Tabelle werden die folgenden Wörter angefügt:
„G = Kennzeichnung für den Verzicht auf die Bundesfachplanung im Sinne von § 2 Absatz 7
H = Kennzeichnung für die Leerrohrmöglichkeit im Sinne von § 2 Absatz 8".
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298