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§ 3 - Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)

Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121, 2124 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 305-1 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
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§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung



(1) Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer

1.
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,

2.
volljährig ist,

3.
geeignet ist,

4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

5.
zuverlässig ist und

6.
über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

(2) 1Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und

1.
im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder

2.
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.

2Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nachgewiesen werden.

(3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1.
ein Lebenslauf,

2.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,

3.
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist,

4.
eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie

5.
die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

(4) 1Die nach § 2 zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. 2Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. 3Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 4Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die nach § 2 zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.

(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.





 

Frühere Fassungen von § 3 GDolmG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 7 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GDolmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GDolmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDolmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GDolmG Alternativer Befähigungsnachweis; gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie (vom 01.07.2021)
... Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 3 ... 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine ... besteht und 1. für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angeboten wird oder 2. es für eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im ... nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angeboten wird oder 2. es für eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als ... S. 1) geändert worden ist, als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare ...
§ 7 GDolmG Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verlängerung; Verzicht; Widerruf (vom 01.07.2021)
... wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 3 Absatz ... 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach ... Beeidigung kann widerrufen werden, wenn der Dolmetscher 1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt, 2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 7 StPOuaFG Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
... zuzuweisen" durch die Wörter „abweichend zu regeln" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort ... noch an einer Hochschule" durch die Wörter „keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter „die zu ... die Wörter „die zu beeidigende Sprache" durch die Wörter „eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Ausland bestandene Prüfung" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis" durch die Wörter „ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer" ... des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis" durch die Wörter „ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...