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§ 3 - Reservistengesetz (ResG)

Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-11 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses



(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.

(2) 1Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

1.
die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und

2.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1.





 

Frühere Fassungen von § 3 ResG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 13 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ResG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ResG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ResG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BwEinsatzBerStG Änderung des Reservistinnen- und Reservistengesetzes
... Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Bundeswehr" gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform ... Bundeswehr" gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses  ...

Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930
Artikel 2 IESÜG Änderung des Reservistengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf ... Heranziehung zu einer Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung". 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a ...