§ 3 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

1.
den Kartenhersteller,

2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,

3.
den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 m.W.v. 13. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 3 eIDKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 eIDKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 eIDKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 eIDKG Sachliche Zuständigkeit (vom 01.09.2021)
... nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 , 2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der ... für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 . (4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der ...


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