(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
- 1.
- den Kartenhersteller,
- 2.
- die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
- 3.
- den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 eIDKG Sachliche Zuständigkeit (vom 01.09.2021) ... nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 , 2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der ... für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 . (4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der ...