Die
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder" durch die Wörter „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, oder" ersetzt.
- 2.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe g werden nach den Wörtern „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes" die Wörter „und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes" die Wörter „und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.
- 3.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes" die Wörter „und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes" die Wörter „und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 7 werden nach den Wörtern „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes" die Wörter „und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.
- b)
- In Abschnitt II Nummer 3 werden nach den Wörtern „oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes" die Wörter „und einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.