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§ 22 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 22 Erhebungsmerkmale
(1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
- 1.
- Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes,
- 2.
- Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich, privat oder frei gemeinnützig,
- 3.
- Art der durchgeführten Pflegeausbildung.
(2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
- 1.
- für jede in der Pflegeausbildung befindliche Person:
- a)
- das Geschlecht,
- b)
- das Geburtsjahr,
- c)
- das Datum des Beginns der Ausbildung,
- d)
- der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,
- e)
- die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- f)
- die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung, der besuchten Pflegeschule oder der besuchten Hochschule samt Studiengang,
- g)
- die Art der Pflegeausbildung,
- h)
- die Staatsangehörigkeit,
- i)
- die Vorbildung (schulisch und beruflich),
- 2.
- für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes).
(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr und über die Art der Ausbildung erfasst.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 28. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 22 PflAFinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 5 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 3a Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
| aktuell | vor 01.01.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 PflAFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 PflAFinV Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt (vom 01.01.2026)
... dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals für das Jahr 2027. (2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben. (3) Die ... nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben. (3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... oder nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes" ersetzt. 19. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... Pflegeberufegesetzes" durch das Wort „Pflegeausbildung" ersetzt. 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 3a PflStudStG Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zum 1. Januar 2025
... einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, oder" ersetzt. 2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach den Wörtern ...
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