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§ 42 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften



(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:

1.
Familienname,

2.
frühere Namen,

3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.
Doktorgrad,

5.
Ordensname, Künstlername,

6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7.
zum gesetzlichen Vertreter

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Doktorgrad,

d)
Anschrift,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geschlecht,

g)
Sterbedatum sowie

h)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

8.
Geschlecht,

9.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,

10.
rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

11.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

12.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,

13.
Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

14.
Zahl der minderjährigen Kinder,

15.
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

16.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1.
Familiennamen,

2.
frühere Namen,

3.
Vornamen,

4.
Geburtsdatum und Geburtsort,

5.
Geschlecht,

6.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

7.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,

8.
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

9.
Sterbedatum.

(3) 1Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. 2Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.

(4a) 1Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. 2Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. 3Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(5) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. 2Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.





 

Frühere Fassungen von § 42 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 07.04.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 82 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
aktuell vorher 26.11.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
vom 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
aktuellvor 26.11.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 BMG Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (vom 01.05.2022)
... zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, ...
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022)
... Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen. (3) Durch Landesrecht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 8 BMeldDigiV Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren
... einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 , § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach ... 1. Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des  ... (2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 , § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes ... rechtlicher Grund des Wider- spruchs nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 , § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmel- ... einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 , § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 1. BMGuaÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises," eingefügt. 11. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 1 MeldFortGÄndG
... „§ 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt. d) § 42 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
...  b) In Satz 2 werden die Wörter „oder Nutzung" gestrichen. 26. § 42 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 1 2. BMGÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11" ersetzt. 10. In § 42 Absatz 1 Nummer 11 wird nach den Wörtern „bei Zuzug aus dem Ausland" das Wort „auch" ...
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Zeitpunkt des Abrufs." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 16. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...