§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis
- a)
- Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- b)
- Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
- das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
- 3.
- die räumliche und sachliche Ausstattung,
- 4.
- die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
- 5.
- die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:
- a)
- für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
- aa)
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
- bb)
- die Anzahl der Teilnehmer,
- cc)
- die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
- dd)
- die eingesetzten Bausteine und Medien,
- ee)
- die Hausaufgaben und
- ff)
- die Seminarverträge,
- b)
- für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
- aa)
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
- bb)
- die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
- cc)
- die Funktionalität des Problemverhaltens,
- dd)
- die erarbeiteten Lösungsstrategien,
- ee)
- die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
- ff)
- die Zielvereinbarungen und
- gg)
- den Seminarvertrag.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.
- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
- 2.
- die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,
- 3.
- die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
- a)
- die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
- b)
- die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
- c)
- die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
- d)
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
- e)
- die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.
Frühere Fassungen von § 43 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014) ... „§ 42 Fahreignungsseminar". ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare ... ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach ... aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. 7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst: „§ 42 Fahreignungsseminar (1) ... nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden. § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach ...
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu gefasst: „§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach ... 1. Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu gefasst: „ § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach ... 9" durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7 und 8" ersetzt. 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Zitate in aufgehobenen TitelnDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
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