§ 43 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 43 Inhalt der praktischen Ausbildung



(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht

1.
mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr,

2.
mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn sowie

3.
mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.

(2) 1Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. 2Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.



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