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Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

Unterabschnitt 2 Praktische Ausbildung

§ 43 Inhalt der praktischen Ausbildung



(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht

1.
mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr,

2.
mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn sowie

3.
mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.

(2) 1Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. 2Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 44 Bewertungen in den Ausbildungsstationen



(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische Bewertung.

(2) Die Bewertung enthält

1.
eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und

2.
die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.

(3) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. 2Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. 3Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.


§ 45 Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung



1Nach Beendigung der praktischen Ausbildung berechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung. 2Die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen aller Ausbildungsstationen.


§ 46 Zeugnis für die praktische Ausbildung



(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und

2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.