1Ab dem in
§ 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist
§ 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich
§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind.
2Das Nachfolgeunternehmen nach
§ 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach
§ 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.
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Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345