(1)
1Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des §
13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des
Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben.
2Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.
(2) Die §§
43 und
47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung.
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G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801