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Artikel 2 - Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung (BtMGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2009 AMG § 47b (neu)

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach § 47a folgende Angabe eingefügt:

„§ 47b Sondervertriebsweg Diamorphin".

2.
Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:

„§ 47b Sondervertriebsweg Diamorphin

(1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.

(2) Die §§ 43 und 47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BtMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMGuaÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes (vom 23.07.2009)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt ...