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Artikel 4 - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)

G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 4 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2017 KWG § 2, § 7b, § 10a, § 13c, § 25, § 29, § 32, § 35, § 36, § 36a, § 44, § 44a, § 53b, § 60c, § 64g, § 64r

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zum Ersten Abschnitt Nummer 1 und zum Zweiten Abschnitt werden jeweils die Wörter „gemischte Unternehmen" durch die Wörter „gemischte Holdinggesellschaften" ersetzt.

b)
In der Angabe zu § 13c und zum Zweiten Abschnitt Nummer 5 werden jeweils die Wörter „gemischten Unternehmen" durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt.

c)
Der Angabe zu § 60c werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2015/2365" angefügt.

2.
In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „gemischte Unternehmen" durch die Wörter „gemischte Holdinggesellschaften" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 9e werden die Wörter „sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" gestrichen.

4.
§ 7b Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.
jährlich eine Zusammenfassung von allen gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen,

4.
zeitgleich mit der Bekanntmachung alle nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, soweit sie Institute als finanzielle Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen."

5.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Wörter „gemischte Unternehmen" durch die Wörter „gemischte Holdinggesellschaften" ersetzt.

6.
§ 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten" die Wörter „und die nicht ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben" eingefügt.

b)
In Satz 8 werden nach den Wörtern „übergeordnete Unternehmen" die Wörter „ein Kreditinstitut, das ausschließlich über eine Erlaubnis verfügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben," eingefügt.

7.
In der Überschrift zu § 13c, in Absatz 1 Satz 1, in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und in der Überschrift vor § 24 werden jeweils die Wörter „gemischten Unternehmen" durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt.

8.
In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gemischte Unternehmen" durch die Wörter „gemischte Holdinggesellschaften" und die Wörter „gemischten Unternehmen" durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt.

9.
§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)."

10.
In § 32 Absatz 3a wird nach den Wörtern „sofern es" das Wort „nach" gestrichen.

11.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
das Institut als Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nachhaltig gegen die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat."

12.
In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014," die Wörter „der Verordnung (EU) 2015/2365," eingefügt und werden die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014" durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) 2015/2365" ersetzt.

13.
§ 36a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7 oder 9" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7 oder 9" ersetzt und werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 596/2014" die Wörter „oder Artikel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt.

14.
In § 44 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „gemischtes Unternehmen" durch die Wörter „gemischte Holdinggesellschaft" ersetzt.

15.
In § 44a Absatz 1 Satz 1 und in href="https://www.buzer.de/53b_KWG.htm" title="§ 53b KWG">§ 53b Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „gemischten Unternehmen" durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt.

16.
§ 60c wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2015/2365" angefügt.

b)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 909/2014" die Wörter „oder Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt und werden die Wörter „darauf basierende delegierte Rechtsakte" durch die Wörter „die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte" ersetzt.

17.
In § 64g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „gemischten Unternehmen" durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt.

18.
Dem § 64r wird folgender Absatz 19 angefügt:

„(19) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die am 31. Dezember 2013 über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 Absatz 1 verfügt haben, dürfen abweichend von § 51c Absatz 5 über ein geringeres Anfangskapital als den Gegenwert von 5 Millionen Euro verfügen. In diesem Fall darf das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 2013 vorhandenen Betrag sinken."



 

Zitierungen von Artikel 4 2. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 7 2. FiMaNoG Änderung des Börsengesetzes
... der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) sowie der auf Grundlage des Artikels 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der ... gegen die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf Grundlage des Artikels 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen ... gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf Grundlage des Artikels 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden ... S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene ...
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene ... verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU oder als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 ... 2014/65/EU oder als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie ... 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt, 1. entgegen a) Artikel 3 Absatz 1, b) Artikel 6 ... Handelsplatzes ein dort genanntes System betreibt, das nicht oder nicht vollständig den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 beschriebenen Anforderungen entspricht, 3. entgegen a) ... indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU , 2. als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des ... 2. als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie ... 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt oder 3. als ein mit einem Marktbetreiber nach Nummer 1 oder mit einem ... 4, 4a, 4b, 5, 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4 , 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von ...
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... zu den Pflichten der Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." 20. § 77 Absatz 5 ...
Artikel 13 2. FiMaNoG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" und nach den Wörtern ... „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" und nach den Wörtern ... S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene ...
Artikel 26 2. FiMaNoG Inkrafttreten
... und Nummer 90 Buchstabe d, Artikel 3a Nummer 1, 2 Buchstabe a und c und Nummer 3 Buchstabe b, die Artikel 4 , 6 Nummer 7 Buchstabe b, die Artikel 7, 10, 13, 17a, 21 und 23 treten am Tag nach der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890
Eingangsformel 3. FinaRisikoVÄndV
... des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung ...

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Eingangsformel GroMiKVuaÄndV
... c des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
Eingangsformel 2. FinaRisikoVÄndV
... des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Eingangsformel 2. GroMiKVÄndV
... aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur ...