§ 4 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 4 Erteilung von Genehmigungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen erteilt werden.

(2) Eine Sammelgenehmigung kann einem Antragsteller für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Bestimmungsländern erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 25. August 2021 BAnz AT 07.09.2021 V1 m.W.v. 9. September 2021

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Frühere Fassungen von § 4 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.09.2021Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 23.07.2024)
... der Außenwirtschaftsverordnung Vom 17. Juli 2024 Es verordnen auf Grund - des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und § 5 Absatz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... nach Nummer 3 gebührenfrei 4 Sammelgenehmigungen nach § 4 i. V. m. 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV (bis zu 50 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erteilung von Genehmigungen".  ... geändert: a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Erteilung von Genehmigungen". b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe ... Wort „Maßnahmen" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erteilung von Genehmigungen (1) ... ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Erteilung von Genehmigungen (1) Genehmigungen können in Form von ...


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