Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
| |

§ 4 Anerkennungsverfahren



(1) 1Die Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die geltende Satzung der Agrarorganisation und die Verträge, die im Rahmen des § 11 geschlossen worden sind,

2.
eine Liste mit Namen, im Falle natürlicher Personen der Vornamen und Nachnamen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,

3.
ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie

4.
ein Nachweis, dass die antragstellende Agrarorganisation die Voraussetzung des § 3 Nummer 1 erfüllt.

3Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat diese abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Gründungsdokuments beizufügen. 4Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.

(2) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. 2Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde die antragstellende Agrarorganisation hiervon.

(3) 1Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung mitzuteilen. 2Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.

(4) 1Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung, ist die Änderung der Satzung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung.

(5) 1Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. 2Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AgrarOLkV Mitgliedschaft (vom 15.03.2023)
... der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres. Aus der ...
§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.03.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 ... 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt, 3. entgegen ... eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 , § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ...