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§ 3 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen



Eine Agrarorganisation muss

1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können,

3.
soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

a)
über Mitglieder verfügt und

b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,

4.
eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält

a)
zu ihrem Namen,

b)
zu ihrem Hauptsitz,

c)
zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,

d)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

e)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

f)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

g)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

h)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und

i)
zur Einrichtung von Zweigstellen.



 

Zitierungen von § 3 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AgrarOLkV Grundsatz der Anerkennung
... Voraussetzungen erfüllt: 1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und 2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die ...
§ 4 AgrarOLkV Anerkennungsverfahren
... sowie 4. ein Nachweis, dass die antragstellende Agrarorganisation die Voraussetzung des § 3 Nummer 1 erfüllt. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register ...