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§ 11 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 11 Übertragung von Tätigkeiten an Dritte



1Sieht die Satzung einer Erzeugerorganisation vor, dass nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen werden dürfen, muss die Satzung sicherstellen, dass die oder der jeweilige Dritte der Aufsicht der Erzeugerorganisation unterliegt. 2Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes entsprechend.



 

Zitierungen von § 11 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AgrarOLkV Anerkennungsverfahren
...  1. die geltende Satzung der Agrarorganisation und die Verträge, die im Rahmen des § 11 geschlossen worden sind, 2. eine Liste mit Namen, im Falle natürlicher Personen ...
§ 12 AgrarOLkV Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen
... Mitgliederliste zu übermitteln. (5) Im Hinblick auf die Tätigkeit Dritter ist § 11 entsprechend ...
§ 34 AgrarOLkV Übergangsbestimmungen
... 30. Juni 2023 rechtfertigt eine nach Maßgabe des Unionsrechts, aber abweichend von der in § 11 , auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, vorgeschriebenen Satzungsgestaltung erfolgende ...