(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von
Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach
§ 3 Absatz 1 einzustufen.
(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Stoffe nach § 3 Absatz 2 und 3,
- 2.
- Stoffe, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
- 3.
- Stoffe, die zu einer Stoffgruppe gehören, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
- 4.
- Stoffe, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet, sowie
- 5.
- Stoffe, die während der Durchführung einer Beförderung in Behältern oder Verpackungen umgeschlagen werden.
(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von
Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen.
(4)
1Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der
Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung vorschlagen.
2Dem Vorschlag sind zusätzlich zu der Dokumentation nach Absatz 3 alle für die Beurteilung der abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen beizufügen.