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Anlage 2 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

1 Dokumentationsformblatt für Stoffe

1.1
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.

1.2
Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen

1.2.1
Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

a)
Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,

b)
chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,

c)
EG-Nummer sowie - soweit vorhanden - CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

d)
Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,

e)
Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,

f)
Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

g)
zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,

h)
zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,

i)
Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und

j)
Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.

1.2.2
Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:

a)
Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,

b)
Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),

c)
akute orale und dermale Toxizität,

d)
Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und

e)
biologische Abbaubarkeit.

Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.

1.2.3
Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:

a)
die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,

b)
der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,

c)
der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und

d)
der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.

Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.

2 Dokumentationsformblatt für Gemische

 
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.

3 Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden

 
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

Dokumentationsformblatt 1 Dokumentation der Selbsteinstufung eines Stoffes, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 944)


Dokumentationsformblatt 1 Dokumentation der Selbsteinstufung eines Stoffes, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 945)


Dokumentationsformblatt 2 Dokumentation der Selbsteinstufung eines Gemisches, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 946)


Dokumentationsformblatt 2 Dokumentation der Selbsteinstufung eines Gemisches, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 947)


Dokumentationsformblatt 3 Dokumentation der Selbsteinstufung eines festen nicht wassergefährdenden Gemisches (BGBl. 2017 I S. 948)




 

Zitierungen von Anlage 2 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AwSV Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
... werden. (3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen. (4) ...
§ 8 AwSV Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
... Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Gemisches nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung ...
§ 10 AwSV Einstufung fester Gemische (vom 27.06.2020)
... als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung ...