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Artikel 4 - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 (Nr. 44); 2022 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 20.07.2021, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 4 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2021 VVG § 192

§ 192 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 152" die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153" eingefügt.

2.
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar."



 

Zitierungen von Artikel 4 GVWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GVWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Die Absätze 1 und 2 ...