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Artikel 4 - Risikoreduzierungsgesetz (RiG)

Artikel 4 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KWG § 6d, § 10, § 10j (neu), § 29, § 45, § 56

Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10i folgende Angabe eingefügt:

§ 10j Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote".

2.
In § 6d Absatz 4 werden die Wörter „§ 10i Absatz 1a bis 3" durch die Wörter „§ 10i Absatz 1a bis 3 und § 10j Absatz 2 und 3" ersetzt.

3.
Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,".

4.
Nach § 10i wird folgender § 10j eingefügt:

§ 10j Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

(1) Ein global systemrelevantes Institut muss zusätzlich zu dem Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 erforderlich ist, einen aus Kernkapital bestehenden Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhalten.

(2) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder auf Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.

(3) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote berechnen und der Aufsichtsbehörde anzeigen. Das global systemrelevante Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden. Es muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut

1.
keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,

2.
keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder von freiwilligen Altersvorsorgeleistungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, und

3.
keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.

Das Nähere regelt eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe f erlassene Rechtsverordnung.

(4) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde unter Angabe der folgenden Informationen mit:

1.
von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach

a)
hartem Kernkapital,

b)
zusätzlichem Kernkapital;

2.
Höhe der Zwischengewinne und der Gewinne zum Jahresende;

3.
Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote;

4.
Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:

a)
Dividendenzahlungen,

b)
Aktienrückkäufe,

c)
Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente,

d)
Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder auf Grund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder auf Grund einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat.

(5) Eine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder auf Kernkapitalinstrumente umfasst

1.
eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach § 10i Absatz 5,

2.
eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträge und

3.
eine Ausschüttung der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Position.

(6) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, muss einen Kapitalerhaltungsplan erstellen. Der Kapitalerhaltungsplan ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem das global systemrelevante Institut festgestellt hat, dass es die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungsplan umfasst die Elemente nach § 10i Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.

(7) Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahrscheinlich ausreichend Kernkapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb des von der Aufsichtsbehörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans.

(8) Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das global systemrelevante Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zur Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote durchzuführen.

(9) Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,

1.
ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 2 fortgelten, oder

2.
erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global systemrelevanten Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.

Daneben kann die Aufsichtsbehörde von dem global systemrelevanten Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken.

(10) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 und 3 finden ausschließlich Anwendung

1.
auf Zahlungen und Ausschüttungen, die zu einer Verringerung des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und

2.
sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das global systemrelevante Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt."

5.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „10i" durch die Angabe „10j" ersetzt.

6.
In § 45 Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,".

7.
§ 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
§ 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1,".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt,".



 

Zitierungen von Artikel 4 RiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 RiG Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 10 treten am 28. Juni 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 4 und 11 treten am 1. Januar 2023 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 2 WpIGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...