Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des §
50g Abs. 3 Nr. 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des §
50g Abs. 6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des §
50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist.
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G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 1 StÄndG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften". b) Die Angabe zu § 50h wird wie folgt gefasst: „§ 50h Bestätigung für Zwecke der ... b) Die Angabe zu § 50h wird wie folgt gefasst: „§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat ... Körperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein." 19. § 50h wird wie folgt gefasst: „§ 50h Bestätigung für Zwecke der ... befreit zu sein." 19. § 50h wird wie folgt gefasst: „§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat ... 59b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 50g Abs. 6 und § 50h in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals auf ...