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1Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach §
51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen.
2Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren.
3Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach §
111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe zu § 51a eingefügt: „§ 51a Monitoring des Lastmanagements". ... Angabe zu § 51 wird folgende Angabe zu § 51a eingefügt: „§ 51a Monitoring des Lastmanagements". e) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt ... in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 ... einbezogen." 17. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Monitoring des Lastmanagements (1) Die ... 17. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Monitoring des Lastmanagements (1) Die Regulierungsbehörde kann zur ...