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§ 53cc - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung



(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie die in § 53c Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, im Inland erbringen will.

(2) 1Die Bundesanstalt bemüht sich, vor Aufnahme der Tätigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle Verwaltungsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittstaats zu schließen. 2Solche Vereinbarungen sollten sich auf die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster stützen. 3Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich Informationen über etwaige Verwaltungs- und sonstige Vereinbarungen, die mit den zuständigen Aufsichtsbehörden eines Drittstaats geschlossen wurden.

(3) 1§ 32 Absatz 1 Satz 5 und 6 findet entsprechende Anwendung. 2Im Geschäftsplan nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 sind die geplante Geschäftstätigkeit, die geplanten Dienstleistungen nach § 53c Absatz 1, die Organisationsstruktur und das Risikomanagement nach § 53cg darzulegen.

(4) 1Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1.
die CRD-Drittstaatenzweigstelle erfüllt die regulatorischen Mindestanforderungen nach den §§ 53ce bis 53ch;

2.
die Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis beantragt wird, werden von der Erlaubnis des Kopfunternehmens im Drittstaat abgedeckt und dort beaufsichtigt;

3.
die Aufsichtsbehörde im Drittstaat wurde über den Erlaubnisantrag unterrichtet und der Erlaubnisantrag einschließlich des Geschäftsplans wurde ihr vorgelegt;

4.
die Bundesanstalt ist für die Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben in der Lage, bei den für das Kopfunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden im Drittstaat auf alle erforderlichen Informationen über dieses Unternehmen zuzugreifen und Aufsichtstätigkeiten wirksam abzustimmen, insbesondere in Krisenzeiten oder Zeiten finanzieller Notlagen, die das Kopfunternehmen, seine Gruppe oder das Finanzsystem des Drittstaats betreffen, und

5.
es besteht kein begründeter Verdacht, dass die CRD-Drittstaatenzweigstelle für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wird oder dazu dienen soll, die Begehung solcher Straftaten zu erleichtern.

2Zur Bewertung des Vorliegens eines begründeten Verdachts nach Satz 1 Nummer 5 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Inland zuständige Behörde und holt vor der Erlaubniserteilung eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über das Nichtvorliegen ein.

(5) 1Die Tätigkeiten, für die der CRD-Drittstaatenzweigstelle eine Erlaubnis erteilt wird, dürfen nur im Inland ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für

1.
gruppeninterne Finanzierungstransaktionen mit anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen des Kopfunternehmens und

2.
Dienstleistungen, die auf ausschließliche Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei erwirkt werden.

3Im Erlaubnisbescheid hat die Bundesanstalt auf das Verbot nach Satz 1 hinzuweisen und die grenzüberschreitende Anbietung und Ausübung dieser Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Ausnahmen nach Satz 2 ausdrücklich zu untersagen.

(6) Die Bundesanstalt kann beschließen, dass bis zum 10. Januar 2027 erteilte Erlaubnisse fortgelten, sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen.

(7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 53cc KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53cc KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53cc KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53c KWG Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen (vom 01.04.2026)
... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ...
§ 53cc KWG Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (vom 01.04.2026)
... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ...
§ 53cd KWG Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe (vom 01.04.2026)
... ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 53cc Absatz 4 nicht vorliegen oder 2. das Kopfunternehmen oder seine Gruppe nicht die ...
§ 64c KWG Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (vom 01.04.2026)
... Bezug auf CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53c. (5) Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6 , der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 ... Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... in Risikoklassen § 53cb Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung § 53cd Versagungs-, Erlöschens- und ... entsprechend anzuwenden." 42. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt: „§ 53c Besondere Anforderungen an ... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ... CRD-Drittstaatenzweigstelle als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1. § 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle bedarf der ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ... ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 53cc Absatz 4 nicht vorliegen oder 2. das Kopfunternehmen oder seine Gruppe nicht die ... nicht in Bezug auf CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53c. (5) Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6 , der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 ... Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...