Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 53cg - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement



(1) 1CRD-Drittstaatenzweigstellen haben zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind. 2Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. 3Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) 1CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 haben folgende Anforderungen einzuhalten:

1.
§ 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 14 bis 14b sowie Absatz 1a Nummer 3, 5 und 6, Absatz 1c und 1d in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß § 24 Absatz 4;

2.
die §§ 18a, 24c, 25a Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 3 Nummer 2, Absatz 5 bis 5c in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6, die §§ 25b, 25c Absatz 1, 3 und 4a, die §§ 25g bis 25k und 25m sowie § 26c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 sowie

3.
§ 25d Absatz 5 sowie Absatz 7 und 12 Satz 1 im Hinblick auf die Bestellung eines Vergütungskontrollausschusses nach Maßgabe des dortigen Absatzes 7 Satz 1, mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens als Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt.

2Die Bundesanstalt kann von der CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 verlangen, einen Leitungsausschuss im Inland einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der CRD-Drittstaatenzweigstelle sicherstellt.

(3) 1CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 haben die Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme des § 25c Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe i einzuhalten. 2Sie können zudem die Risikocontrolling-Funktion und Compliance-Funktion mit anderen Funktionen oder Geschäftsbereichen zusammenlegen, sofern sich hieraus keine wesentlichen Interessenkonflikte ergeben. 3Abweichend von Satz 1 und 2 haben CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vollständig einzuhalten, wenn die Bundesanstalt dies von der CRD-Drittstaatenzweigstelle in Abhängigkeit von deren Größe und internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangt.

(4) 1CRD-Drittstaatenzweigstellen haben Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan des Kopfunternehmens festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementrichtlinien sowie deren Änderungen abdecken, ferner angemessene Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme vorzuhalten und Kontrollen durchzuführen, um eine ordnungsgemäße Einhaltung dieser Richtlinien sicherzustellen. 2CRD-Drittstaatenzweigstellen haben die Vorgaben des Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 (Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen) anzuwenden.

(5) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben ihre Auslagerungsvereinbarungen zu überwachen, zu verwalten und sicherzustellen, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.

(6) CRD-Drittstaatenzweigstellen, die Back-to-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte tätigen, haben angemessene Ressourcen vorzuhalten, um ihr Gegenparteiausfallrisiko zu ermitteln und angemessen zu steuern, wenn wesentliche Risiken im Zusammenhang mit von den CRD-Drittstaatenzweigstellen gebuchten Vermögenswerten auf eine Gegenpartei übertragen werden.

(7) 1Nimmt das Kopfunternehmen kritische oder wichtige Funktionen der CRD-Drittstaatenzweigstellen wahr, so hat es diese Funktionen im Einklang mit Regelungen der CRD-Drittstaatenzweigstelle oder gruppeninternen Regelungen wahrzunehmen. 2Der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ist Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.

(8) 1Die Umsetzung und die laufende Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 und 4 bis 7 und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschriften sind jährlich durch einen Jahresabschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach § 53ch Absatz 2 zu bewerten. 2Dieser hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorzulegen. 3Für die Jahresabschlussprüfung gelten die §§ 26, 28 und 29 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 4 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 53cg KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53cg KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53cg KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53c KWG Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen (vom 01.04.2026)
... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ...
§ 53cc KWG Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (vom 01.04.2026)
... Dienstleistungen nach § 53c Absatz 1, die Organisationsstruktur und das Risikomanagement nach § 53cg darzulegen. (4) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn sämtliche ... erfüllt die regulatorischen Mindestanforderungen nach den §§ 53ce bis 53ch; 2. die Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis beantragt wird, werden ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ...
§ 64c KWG Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (vom 01.04.2026)
... Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... 53ce Kapitalausstattung § 53cf Liquiditätsanforderungen § 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement § 53ch Buchungs- und ... entsprechend anzuwenden." 42. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt: „§ 53c Besondere Anforderungen an ... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ... Dienstleistungen nach § 53c Absatz 1, die Organisationsstruktur und das Risikomanagement nach § 53cg darzulegen. (4) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn sämtliche der ... erfüllt die regulatorischen Mindestanforderungen nach den §§ 53ce bis 53ch; 2. die Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis beantragt wird, werden ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ... des § 53cb von der Liquiditätsanforderung nach dieser Vorschrift ausnehmen. § 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen ... Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...