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§ 53ch - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften
(1) 1Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle ist verpflichtet, im Einklang mit den nach Artikel 48h Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erlassenen technischen Regulierungsstandards über die von ihr betriebenen Geschäfte und über das ihrem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. 2Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. 3Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des der CRD-Drittstaatenzweigstelle von dem Kopfunternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. 4Der Überschuss der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluss der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
(2) 1Die nach Absatz 1 für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluss nach § 26. 2Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. 3Mit dem Jahresabschluss der CRD-Drittstaatenzweigstelle ist der Jahresabschluss des Kopfunternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 1. April 2026
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Frühere Fassungen von § 53ch KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53ch KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53ch KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53c KWG Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen (vom 01.04.2026)
... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ...
§ 53cc KWG Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (vom 01.04.2026)
... erfüllt die regulatorischen Mindestanforderungen nach den §§ 53ce bis 53ch ; 2. die Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis beantragt wird, werden von der ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ...
§ 53cg KWG Interne Unternehmensführung und Risikomanagement (vom 01.04.2026)
... durch einen Jahresabschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach § 53ch Absatz 2 zu bewerten. Dieser hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Bericht mit ...
§ 64c KWG Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (vom 01.04.2026)
... Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement § 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften § 53ci Verpflichtung zur ... entsprechend anzuwenden." 42. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt: „§ 53c Besondere Anforderungen an ... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ... erfüllt die regulatorischen Mindestanforderungen nach den §§ 53ce bis 53ch ; 2. die Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis beantragt wird, werden von der ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ... durch einen Jahresabschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach § 53ch Absatz 2 zu bewerten. Dieser hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Bericht mit seinen ... 28 und 29 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 4 entsprechend. § 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle ist ... Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...
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