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§ 56b - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
37 frühere Fassungen | wird in 222 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
37 frühere Fassungen | wird in 222 Vorschriften zitiert
§ 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) 1Übermittelt eine Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine strafrechtliche Verurteilung über eine Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ist die Eintragung der Verurteilung nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegen, werden die Verurteilung sowie eintragungsfähige Folgemaßnahmen im Register gesondert gespeichert. 2Speicherungen nach dieser Vorschrift dürfen an einen anderen Mitgliedstaat nur zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens in diesem Staat auf Grund eines Ersuchens übermittelt werden.
(3) Die Speicherung wird im Register gelöscht, wenn
- 1.
- mitgeteilt wird, dass eine Tilgung durch den Urteilsmitgliedstaat erfolgt ist, oder
- 2.
- fünf Jahre abgelaufen sind; § 47 Absatz 1 gilt bei der Fristberechnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften G. v. 15. Dezember 2011 BGBl. I S. 2714 m.W.v. 27. April 2012
Frühere Fassungen von § 56b BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.04.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2011 BGBl. I S. 2714 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56b BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56b BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57a BZRG Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 17.07.2020)
... werden von der Registerbehörde erledigt; in die Auskunft sind auch die Eintragungen nach § 56b aufzunehmen. § 57 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/56b_BZRG.htm