(3) Für
- 1.
- die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis,
- 2.
- die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
- 3.
- das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,
- 4.
- die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis
dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des
§ 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach
§ 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.
(5)
1Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden.
2§ 52 Absatz 2, 3 und 5,
§§ 53,
54 und
55 Absatz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.