(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) 1Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- 1.
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- 2.
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- 3.
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- 4.
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- 5.
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- 6.
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
2Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis ... Vorschub leistet oder leisten wird oder b) sich nicht an die in den §§ 2, 5 , 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten ... der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5 , 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten ...
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten ... (2) In Artikel 1 treten § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 , die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 ...