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Kapitel 2 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)


Kapitel 2 Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention

§ 5 Konsumverbot



(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) 1Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

1.
in Schulen und in deren Sichtweite,

2.
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

3.
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

4.
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

5.
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

6.
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

2Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.


§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot



Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.


§ 7 Frühintervention



(1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12, ohne sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren.

(2) 1Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu übermitteln. 2Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. 3§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend.

(3) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.


§ 8 Suchtprävention



(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

1.
errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu

a)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,

b)
Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie

c)
diesem Gesetz,

2.
entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,

3.
baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und

4.
berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu

a)
Suchtpräventionsmaßnahmen,

b)
der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie

c)
den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.

(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.