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§ 6 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.
Zitierungen von § 6 KCanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KCanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis
... Vorschub leistet oder leisten wird oder b) sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6 , 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten ... Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6 , 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten ...
§ 36 KCanG Bußgeldvorschriften
... 4. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert, 5. entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt, 6. ...
Zitat in folgenden Normen
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 3 Satz 1 Nummer 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6 , 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, ...
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