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§ 6 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot



Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.



 

Zitierungen von § 6 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis
... Vorschub leistet oder leisten wird oder b) sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6 , 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten ... Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6 , 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten ...
§ 36 KCanG Bußgeldvorschriften
...  4. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert, 5. entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt, 6. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 3 Satz 1 Nummer 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6 , 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, ...