Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit §
92 des
Jugendgerichtsgesetzes, ist §
52 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt §
52 Abs. 1 und 2 entsprechend.
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G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894