(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Bodeneffekt- oder Luftkissenfahrzeugen und Wasserflugzeugen zu befahren.
(2) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung
- 1.
- mit Wasserfahrzeugen, die von einem Drachen oder Flügel gezogen werden, insbesondere Kitesurfen, Wingsurfen,
- 2.
- mit maschinenangetriebenen Wassersportgeräten, insbesondere Wasserbobs, Wassermotorrädern oder angetriebenen Surfbrettern,
- 3.
- mit maschinenangetriebenen Wasserfahrzeugen, die für Sport- und Freizeitzwecke Wasserski oder sonstige Schwimmkörper ziehen,
- 4.
- mit Wasserfahrzeugen, die einen Drachen oder einen Fallschirm ziehen,
zu befahren.
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach
§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit
Anlage 3 Abschnitt A eine Erlaubniszone ausgewiesen ist.
3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn geeignete, maschinenangetriebene Wassersportgeräte als Begleitfahrzeug zu Rettungszwecken in der wassersportlichen Ausbildung oder bei Regatten verwendet werden.
(3) 1Ferner ist es untersagt,
- 1.
- sich in den Allgemeinen Schutzgebieten oder in den Besonderen Schutzgebieten mit Wasserfahrzeugen trockenfallen zu lassen oder
- 2.
- Besondere Schutzgebiete während der jeweiligen Schutzzeiten für Robben, Vögel oder Seegraswiesen außerhalb der Fahrwasser
zu befahren.
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach
§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit
Anlage 3 Abschnitt B eine Erlaubniszone ausgewiesen ist.
3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die ausgewiesenen Schutzgebiets-Wasserwanderwege und Schutzgebiets-Routen nach
§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit
Anlage 3 Abschnitte C und D.
(4)
1Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die weitergehenden Verkehrsregelungen der
Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung.
2Satz 1 gilt nicht für diejenigen Regelungen der
Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung, die das Befahren abweichend von Absatz 1 bis 3 auf bestimmten Wasserflächen erlauben.
(5) Das Verlassen eines Wasserfahrzeugs in Allgemeinen Schutzgebieten und in Besonderen Schutzgebieten ist zum Zwecke des Befahrens nur dann erlaubt, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit und Ausstattung des Wasserfahrzeugs dringend geboten ist.
§ 10 NordSBefV Ordnungswidrigkeiten ... 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Bundeswasserstraße oder ein Schutzgebiet befährt, 3. entgegen § 6 ... Nummer 2 eine Bundeswasserstraße oder ein Schutzgebiet befährt, 3. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sich trockenfallen lässt, 4. entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, auch in ...
Anlage 1 NordSBefV (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung ... 1)
Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 , § 9 Satz 1)
Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere Schutzgebiete
Abschnitt 1 ... Trischen
18. Marner Plate
19. Schatzkammer/Klotzenloch
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2 , § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2)
Erlaubniszonen und Routen für ... Plate
19. Schatzkammer/Klotzenloch
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2 , § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2)
Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke ... Sport- und Freizeitzwecke sowie für die gewerbliche Nutzung
Es gelten vorbehaltlich des § 6 Absatz 4 im Geltungsbereich gemäß § 3 Absatz 2 e Bereichsausweisungen:
Abschnitt A. ... 2 e Bereichsausweisungen:
Abschnitt A. Kitesurfen und ähnliche Sportarten (Ausnahme zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 )
Das Kitesurfen und ähnliche Sportarten sind nach Maßgabe er Bestimmungen erlaubt:
I. ... 22. Meldorfer Bucht
Abschnitt B. Ausstiegs- und Aufenthaltsstellen Wassersportler (Ausnahmen zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 )
Das Trockenfallen und der sonstige Aufenthalt ist in en Bereichen in einem Radius von 200 m ... Rinne
25.
Zufahrt Gröde
Abschnitt C. Schutzgebiets-Wasserwanderweg (Ausnahme zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 )
Folgende Strecken können mit muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen auch während der ... zur Alten Hever Tonne „AH 8".
Abschnitt D. Schutzgebiets-Routen (Ausnahmen zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 )
Folgende Strecken können mit Wasserfahrzeugen auch während der Schutzzeiten befahren ...