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§ 3 - Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV)

V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 3 Räumlicher Geltungsbereich, Gebietsbestimmungen



(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete, die Besonderen Schutzgebiete, die Schnellfahrkorridore, die Trennlinie für die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung, die Erlaubniszonen, Schutzgebiets-Routen und Schutzgebiets-Wasserwanderwege werden in Übersichtskarten in Anlage 1 (1) dargestellt.

(2) 1Diese Verordnung gilt auf in den nach § 2 bezeichneten Nationalparken gelegenen Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes. 2Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete und die Besonderen Schutzgebiete bestimmen sich entsprechend nach Anlage 2. 3Von dem räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 142) ausgenommen.

(3) Erlaubniszonen und Routen sind vorbehaltlich schifffahrtspolizeilicher Anordnungen im Einzelfall in Anlage 3 bestimmt.

(4) 1Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete und deren landesrechtliche Entsprechungen sowie die Besonderen Schutzgebiete mit den Schutzzeiten sind in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie dargestellt. 2Die Darstellung in den Seekarten soll innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.




(1)
Die Anlagen 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.



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Zitierungen von § 3 NordSBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NordSBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NordSBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NordSBefV Sachlicher Geltungsbereich
... Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes mit Wasserfahrzeugen nach näherer Bestimmung des § 3 ...
§ 6 NordSBefV Verbote und Verkehrsführung
... einen Fallschirm ziehen, zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt A eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer ... der Fahrwasser zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer ... gilt nicht für die ausgewiesenen Schutzgebiets-Wasserwanderwege und Schutzgebiets-Routen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitte C und D. (4) Die Absätze 1 bis 3 ...
§ 9 NordSBefV Änderung der Gebietsbestimmungen
... nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 eingetragenen Allgemeinen Schutzgebiete und Besonderen Schutzgebiete ... Schutzgebiete sollen alle fünf Jahre in den Seekarten aktualisiert werden. Die nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 erfolgenden Ausweisungen sollen für zehn Jahre Bestand ...
Anlage 1 NordSBefV (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung
...   ... Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2 , § 6 Absatz 3, § 9 Satz 1) Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere ... Besondere Schutzgebiete Abschnitt 1 - Geltungsbereich Die Verordnung gilt gemäß § 3 Absatz 2 innerhalb er n; die durch die n gebildeten Flächen sind entsprechend Anlage 1 zu bilden. I. ... Abschnitt 2 - Allgemeine Schutzgebiete Im Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 2 werden e Gebiete als Allgemeine Schutzgebiete ausgewiesen; die durch die n gebildeten Flächen ... Abschnitt 3 - Besondere Schutzgebiete Im Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 2 werden e Gebiete als Besondere Schutzgebiete ausgewiesen; die durch die n gebildeten Flächen ... 17. Trischen 18. Marner Plate 19. Schatzkammer/Klotzenloch Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3 , § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2)  ... Nutzung Es gelten vorbehaltlich des § 6 Absatz 4 im Geltungsbereich gemäß § 3 Absatz 2 e Bereichsausweisungen: Abschnitt A. Kitesurfen und ähnliche Sportarten (Ausnahme zu § ...
Anlage 2 NordSBefV (zu § 3 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3, § 9 Satz 1) Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere Schutzgebiete
Anlage 3 NordSBefV (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2) Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke sowie für die gewerbliche Nutzung