Die folgenden §§ 6 bis 9 werden angefügt:
„§ 6 Datenschutz
(1) Die Leistungsträger sind befugt, personenbezogene Daten, die die sozialen Dienstleister ihnen zusammen mit den Informationen zu den Unterstützungsleistungen nach
§ 1 übermitteln, zu erheben, zu erfassen und zu speichern.
(2) Die Leistungsträger sind befugt, soziale Dienstleister, an die sie monatliche Zuschüsse nach
§ 3 leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach
§ 1 an öffentliche Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen zu übermitteln.
(3) Die Leistungsträger sind darüber hinaus befugt, personenbezogene Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme von anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen mit den sozialen Dienstleistern im Rahmen der Unterstützungsmöglichkeiten nach
§ 1
- 1.
- an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit die Daten zur Erfüllung der den empfangenden Stellen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind und
- 2.
- an nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu übermitteln.
(4) Für die Berechnung des Zuschusses nach
§ 3 und zur Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach
§ 4 können die Leistungsträger personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere können sie sich die insoweit erforderlichen Daten gegenseitig übermitteln.
§ 7 Rechtsweg
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach
§ 2 Satz 2 der Fall wäre.
(2) Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz 1 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Verfahren in Streitigkeiten, für die nach
§ 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit über. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
§ 8 Evaluation
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen. Für den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt wird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. Die Einbeziehung Dritter in die Durchführung der Untersuchung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden, soweit die Länder dieses Gesetz ausführen.
§ 9 Ergänzende Bestimmungen für soziale Dienstleister im Bereich der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung
(1) Die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags nach
§ 3 durch Leistungsträger nach
§ 2 Satz 4 erfolgt durch von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam benannte Krankenkassen. Die sozialen Dienstleister melden die für die Berechnung der Zuschüsse von den Leistungsträgern nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben an die benannte Krankenkasse. Die benannten Krankenkassen summieren die auf der Grundlage der Meldungen nach Satz 2 ermittelten Zuschussbeträge und übermitteln sie an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an die benannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die sozialen Dienstleister aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zur Ermittlung der von den Leistungsträgern nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu leistenden Zuschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
(2) Die nach Absatz 1 benannte Krankenkasse ist im Rahmen der nachträglichen Erstattung anspruchsberechtigter Leistungsträger im Sinne von
§ 4. Als vorrangige Mittel gelten auch Vergütungen der Krankenkassen für Leistungen nach
§ 2 Satz 4. Die benannte Krankenkasse leitet Erstattungen nach
§ 4 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter. Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 4 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln die benannten Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats eine einrichtungsbezogene Aufstellung der ausgezahlten und zurückerstatteten Finanzmittel."