(1) 1Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von
- 1.
- staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,
- 2.
- dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und
- 3.
- dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.
2Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
(2)
1Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt.
2Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen Auslagen ersetzt.
3Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der
Verordnung (EU) 2016/1075.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 75 SAG Abschließende Bewertung ... Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vorläufige Bewertung, bis ein sachverständiger ... Bewertung, bis ein sachverständiger und unabhängiger Prüfer nach § 70 eine abschließende Bewertung vorgenommen hat, die sämtliche Anforderungen der ... abschließende Bewertung vorgenommen hat, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat die abschließende Bewertung ...
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773