1Zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die in
§ 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter ist
§ 9 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.
2Zusätzlich zu den Vorgaben des
§ 9 haben in Satz 1 bezeichnete Auskunftspflichtige zugehörige geschäftliche Unterlagen unverzüglich herauszugeben.
§ 106 ZFdG Bußgeldvorschriften (vom 09.07.2021) ... 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit a) § 29 oder b) § 71 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2. entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, ...