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§ 72 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 72 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs



(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 ohne Wissen der betroffenen Person dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen öffnen und einsehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation überwachen und aufzeichnen, wenn

1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird, oder

2.
das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Handlungen, die gegen bestehende Verbote oder Genehmigungspflichten nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs oder einer nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen würden und die sich auf eine der nachfolgend genannten Gütergruppen beziehen:

1.
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie, sowie Güter, die geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2268 (ABl. L 334 vom 15.12.2017, S. 1) geändert worden ist, bestimmt sind,

a)
wenn diese für die Verwendung in einem Staat bestimmt sind, der sich in einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt befindet oder bei dem die dringende Gefahr eines solchen Konfliktes besteht,

b)
wenn

aa)
gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder gegen den Empfänger der Güter ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Gemeinsamen Standpunktes oder einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und

bb)
die Länder oder die Rechtsakte der Europäischen Union oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, aufgrund derer die Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger benannt sind, oder

c)
wenn durch die Verwendung der Güter die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird,

2.
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen oder von biologischen oder chemischen Waffen zu leisten,

3.
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologische oder chemische Waffen zu leisten,

4.
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zu leisten

a)
zur Errichtung einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

b)
zum Betrieb einer solchen Anlage oder

c)
zum Einbau in eine solche Anlage,

wenn das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, oder

5.
Güter, die

a)
ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung von terroristischen Handlungen verwendet zu werden,

b)
ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, zur Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts verwendet zu werden, oder

c)
ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass ihre Verwendung einen erheblichen Nachteil für die Sicherheitsinteressen oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

(3) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 2In dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(4) 1Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, für sie tätig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnimmt oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt,

2.
sie für eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt,

3.
eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt oder

4.
sie mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und

a)
von der Vorbereitung von Straftaten nach Absatz 1 oder von Handlungen nach Absatz 2 Kenntnis hat,

b)
aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnte oder

c)
die Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, sich ihrer zur Begehung einer in Absatz 1 genannten Straftat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung bedienen könnte.

2Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorliegen, nicht ausreichen, um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhüten.

(5) 1Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 3 oder Absatz 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen. 2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(6) Die zuständige Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten

1.
vor einem Antrag auf Anordnung nach § 74 Absatz 1 Satz 2,

2.
über eine richterliche Entscheidung nach § 74 Absatz 1 Satz 1,

3.
über eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im Verzug nach § 74 Absatz 2 Satz 1 sowie

4.
über das Ergebnis der durchgeführten Maßnahme.

(7) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Verpflichtung zur Zugangsgewährung betroffen ist, und mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 72 ZFdG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 6 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZFdG Allgemeine Datenverarbeitung
... darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72 , 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der ...
§ 27 ZFdG Verarbeitungsbeschränkungen (vom 02.04.2021)
... Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72 , 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten ...
§ 28 ZFdG Kennzeichnung (vom 02.04.2021)
... Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72 , 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) ...
§ 30 ZFdG Bestandsdatenauskunft (vom 01.12.2021)
... auch zur Vorbereitung der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. Auskunftsverlangen nach ... von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4 sind nur zulässig, ...
§ 47 ZFdG Besondere Mittel der Datenerhebung
... auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 72 unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Sie dürfen zugleich neben ...
§ 73 ZFdG Kernbereich privater Lebensgestaltung
... für die Annahme vor, dass durch eine Überwachung der Telekommunikation nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die ... ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die ... aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber ... Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Überwachung des Postverkehrs nach § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die ...
§ 74 ZFdG Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit
... Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 bedürfen einer gerichtlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht auf Antrag der Leitung ... zuzuordnen ist, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur ... 3. die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur ... gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Wird eine Maßnahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 aufgrund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das ...
§ 75 ZFdG Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften
... Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung der Maßnahme ist von einem ... ist entsprechend anzuwenden. (2) Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist technisch sicherzustellen, dass 1. ausschließlich überwacht und ... und aufgezeichnet werden können: a) die laufende Telekommunikation ( § 72 Absatz 3 Satz 1 ) und b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der ... Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können ( § 72 Absatz 3 Satz 2 ), 2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, ... 2 verarbeiten 1. zum Zweck der Verhütung von Taten oder Handlungen im Sinne des § 72 Absatz 1 oder 2 , 2. zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 ... und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die Daten für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, ... Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht 1. für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind, 2. zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des ...
§ 76 ZFdG Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt
... Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten an die mit polizeilichen ... begehen will oder begeht. (2) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden ... strafbar ist, zu begehen versucht hat. (3) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder ... von Gütern begründet wird. (4) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der ... für eine fremde Macht ergeben. (5) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn sich aus ... Gefahrenbereiche erforderlich sind. (6) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verhütung von vorsätzlichen Straftaten ... kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von ...
§ 77 ZFdG Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten (vom 01.12.2021)
... Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des ... entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. Abweichend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 ...
§ 78 ZFdG Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten
... Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln: 1. die Gerätenummer eines ...
§ 79 ZFdG Verschwiegenheitspflicht
... Maßnahmen nach den §§ 72 , 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die ...
§ 84 ZFdG Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... Kontrollen der Datenverarbeitung 1. bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72 , 77 und 78 sowie 2. der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 Absatz ...
§ 90 ZFdG Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
... personenbezogene Daten verarbeitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72 , 77 und 78 erlangt wurden. (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der ...
§ 92 ZFdG Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 47, 62, 72 , 77 und 78 sind zu dokumentieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,  ... Wohnung die beauftragte Person betreten hat, 7. bei Maßnahmen nach § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) a) die Beteiligten der ...
§ 93 ZFdG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (vom 28.12.2022)
... Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, 6. des § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) a) die Beteiligten der ...
§ 101 ZFdG Entschädigung für Leistungen (vom 02.04.2021)
... von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des ...
§ 106 ZFdG Bußgeldvorschriften (vom 09.07.2021)
... § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes, b) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Antiterrordateigesetz (ATDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 ATDG Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes, 9. Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt ...

Artikel 10-Gesetz (G 10)
Artikel 1 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 3 G 10 Voraussetzungen (vom 02.04.2021)
... angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand eine der in § 72 Absatz 1 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. (2) Die Anordnung ist ...

Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 RED-G Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes, 9. Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt ...

Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 1 TKÜV Gegenstand der Verordnung (vom 01.01.2022)
...  b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes, c) in § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes , d) in § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, e) in den §§ ...
§ 2 TKÜV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2022)
... 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes , § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 19, 24 oder 26 des ... Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes , § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 19, 24 oder 26 des ...
§ 3 TKÜV Kreis der Verpflichteten (vom 01.12.2021)
... Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes , § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts ...
§ 5 TKÜV Grundsätze (vom 02.04.2021)
... § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes, dem § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes , § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes oder nach Landesrecht die Telekommunikation, ...

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
§ 173 TKG Automatisiertes Auskunftsverfahren
... sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes , 4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 11 BestDaAAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (vom 02.04.2021)
... 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62, 72 , 77 oder § 78" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 ... Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72 , 77 oder § 78" ersetzt. 3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter ... 3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62, 72 , 77 oder § 78" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 ... Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72 , 77 oder § 78" ersetzt. 4. § 30 wird wie folgt gefasst:  ... auch zur Vorbereitung der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. Auskunftsverlangen nach den ... von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4 sind nur zulässig, wenn zugleich ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 112 TKG Automatisiertes Auskunftsverfahren (vom 02.04.2021)
... sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes , 4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem ...