Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 74 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
| |

§ 74 Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit



(1) 1Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 bedürfen einer gerichtlichen Anordnung. 2Die Anordnung ergeht auf Antrag der Leitung des Zollkriminalamtes persönlich. 3Ist die Leitung des Zollkriminalamtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so ist ihre Vertretung antragsberechtigt. 4Der Antrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Der Antrag ist zu begründen.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung vom Bundesministerium der Finanzen getroffen werden. 2In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Soweit die Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat. 4Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 5Damit im Zusammenhang stehende Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten.

(3) Im Antrag sind anzugeben

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

2.
bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,

3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4.
im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie

5.
der Sachverhalt.

(4) 1Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. 2Das Landgericht entscheidet durch eine Kammer, die mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist. 3Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2Sie enthält

1.
soweit bekannt den Namen und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die die Anordnung sich richtet,

2.
bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,

3.
die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4.
im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie

5.
die wesentlichen Gründe.

(6) 1In der Begründung der Anordnung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. 2Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben

1.
die Bezeichnung der zu verhindernden Tat,

2.
die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vorbereitet wird, sowie

3.
die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(7) 1Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist. 3Der Antrag auf Verlängerung der Anordnung ist von der Leitung des Zollkriminalamtes persönlich zu stellen. 4Ist die Leitung des Zollkriminalamtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so ist ihre Vertretung antragsberechtigt. 5Der Antrag ist unter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen. 6Für die Anordnung der Verlängerung gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 7Wird eine Maßnahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 aufgrund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über die weiteren Verlängerungen. 8Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 73 Absatz 1 oder 2 gelten Absatz 4 sowie § 48 Absatz 3 entsprechend.



 

Zitierungen von § 74 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 ZFdG Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs (vom 09.07.2021)
... Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten 1. vor einem Antrag auf Anordnung nach § 74 Absatz 1 Satz 2 , 2. über eine richterliche Entscheidung nach § 74 Absatz 1 Satz 1,  ... nach § 74 Absatz 1 Satz 2, 2. über eine richterliche Entscheidung nach § 74 Absatz 1 Satz 1 , 3. über eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im ... 3. über eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im Verzug nach § 74 Absatz 2 Satz 1 sowie 4. über das Ergebnis der durchgeführten Maßnahme. (7) ...
§ 75 ZFdG Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften
...  b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 74 Absatz 1 oder 2 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen ...
§ 77 ZFdG Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten (vom 14.05.2024)
... auf dem vom Zollkriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln. (3) § 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne ... Personen im Sinne des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. Abweichend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der ...
§ 78 ZFdG Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten
... nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. (3) § 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 TKÜV Begriffsbestimmungen (vom 14.05.2024)
... der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes , § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach ...