§ 77 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten



(1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass

1.
zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,

2.
die antragstellende Person für die Berechtigung den Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die besondere Berechtigung erworben werden soll,

3.
bei einer mündlichen Prüfung

a)
diese abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,

b)
die Prüfungskommission aus mindestens drei Personen besteht, davon zwei Personen, die geeignet und zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt verfügen, und

c)
70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen,

4.
bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren

a)
80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen und

b)
statt von einer Prüfungskommission die Prüfung von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungsbehörde abgenommen werden kann, und

5.
die Fragen und Antworten vertraulich behandelt werden.

(2) Absatz 1 gilt

1.
nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,

2.
entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.



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