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Unterabschnitt 1 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 2 Befähigungen

Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung

Abschnitt 2 Verfahren auf Führungsebene

Unterabschnitt 1 Behördliche Befähigungsprüfung

§ 65 Durchführung der Prüfung



(1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(2) 1Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. 2Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. 3Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.




§ 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung



(1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu zugelassen wurde.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. 2Dem Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

(3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.


§ 67 Zulassung zur Prüfung



(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb des jeweiligen Befähigungszeugnisses nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 3 oder 4 erfüllt und dies durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen hat. 2Werden Voraussetzungen noch nicht erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung erteilt werden, dass alle Voraussetzungen am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen und dies vor Prüfungsbeginn nachgewiesen wird. 3Wird die Zulassung zur Prüfung nach Entzug des bisherigen Befähigungszeugnisses beantragt, sind Auflagen nach § 94 Absatz 4 Nummer 2 zu beachten.

(2) 1Die Zulassung ist - vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 - abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. 2Sie ist auch dann abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.

(3) 1Die Entscheidung, dass die antragstellende Person zur Prüfung zugelassen wird, ist ihr schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Die Zulassung gilt für ein Jahr ab dem Wirksamwerden der Entscheidung. 3Wird der erste Prüfungsteil nicht bis zum Ablauf der Frist des Satzes 2 angetreten, muss die Zulassung erneut beantragt werden. 4Die Mitteilung über die Zulassung kann durch die Einladung zur Prüfung ersetzt werden.


§ 68 Prüfungskommissionen



(1) 1Die zuständige Behörde hat zu jeder Prüfung eine Prüfungskommission zu bilden, die die Prüfung abnimmt. 2Diese besteht jeweils aus

1.
einem vorsitzenden Mitglied, das der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes angehört, sowie

2.
zwei beisitzenden Mitgliedern.

3In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung zustimmt.

(2) 1Die Aufsicht in den Prüfungen führt die Prüfungskommission. 2Bei schriftlichen oder in digitaler Form durchgeführten Prüfungen kann eine Aufsichtsperson statt der Prüfungskommission die Aufsicht führen.

(3) 1Die Prüfungskommission beschließt über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. 2Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entscheidet bei Stimmengleichheit das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

(4) 1Die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Unbeschadet bestehender Unterrichtungspflichten, insbesondere gegenüber der zuständigen Behörde, haben die Mitglieder der Prüfungskommission und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

(5) 1Mitglieder der Prüfungskommission, bei denen Befangenheit zu befürchten ist, dürfen nicht an einer Prüfung mitwirken. 2Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3Unbeschadet des Satzes 2 ist eine Befangenheit immer dann anzunehmen, wenn der Prüfling in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden ist, der das Mitglied angehört.


§ 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder



(1) 1Die beisitzenden Mitglieder müssen

1.
für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein sowie

2.
über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsgegenstand verfügen.

2Die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 ist erfüllt, wenn eine Person

1.
über das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung verfügt, wofür sie die Prüfung abnimmt,

2.
bei der Prüfung der besonderen Berechtigung für Risikostrecken zusätzlich über aktuelle Streckenkenntnisse verfügt.

(2) 1Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden Mitglieder schriftlich. 2In der Bestellung werden sie auf die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen; sie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung auf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulungen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt werden.

(4) 1Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisitzenden Mitglieder das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Die Bestellung endet mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat. 3In Einzelfällen kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um besonderen Anforderungen bei der Durchführung von Prüfungen Rechnung zu tragen.

(6) Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

(7) Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zuständige Behörde regelmäßig zu schulen.


§ 70 Befreiungen und Erleichterungen



(1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem Teil dieser Prüfungsteile befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.

(2) 1Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. 2Dies gilt nicht für den Erwerb von Unionspatenten.

(3) Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.

(4) 1Von einer Prüfung über die besondere Berechtigung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn

1.
die antragstellende Person mindestens fünf Jahre Erfahrung als Schiffsführer oder Schiffsführerin in der Binnenschifffahrt hat,

2.
die Länge der Strecke, für die die besondere Berechtigung beantragt wird, fünf Kilometer oder eine Ortslage nicht übersteigt,

3.
die Strecke unmittelbar an einen Risikostreckenabschnitt anschließt, für den eine besondere Berechtigung bereits nachgewiesen wurde und

4.
die entsprechenden Streckenfahrten nachgewiesen wurden.

2Von dieser Ausnahmeregelung kann jede antragstellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch machen.




§ 71 Nachteilsausgleich



1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.


§ 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen



(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.

(2) 1Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. 2Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.

(3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.

(4) 1Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. 2So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.

(5) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.




§ 73 Wiederholung der gesamten Prüfung



(1) 1Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. 2Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.

(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch

1.
das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder

2.
das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.

(4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.


§ 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung



(1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission von der Prüfung auszuschließen.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint, gegen die Prüfungsordnung nach § 76 verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. 2Die Prüfungsleistung ist für den betreffenden Prüfungsteil als „nicht bestanden" zu werten.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbesondere durch das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, so ist der betreffende Prüfungsteil als „nicht bestanden" zu werten.

(4) 1Wenn sich die Täuschung nach Absatz 3 erst nach Ablauf der Prüfung erweist, hat die zuständige Behörde die Prüfung für nicht bestanden zu erklären und

1.
darf sie dem Prüfling das Befähigungszeugnis nicht aushändigen oder

2.
hat sie ein bereits ausgehändigtes Befähigungszeugnis für ungültig zu erklären und das Befähigungszeugnis zurückzufordern.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Inhaber oder die Inhaberin des Befähigungszeugnisses dieses nach Aufforderung unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.


§ 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen



(1) 1Die Prüfungsteile werden jeweils einzeln bewertet. 2Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb von zwei Jahren bestanden werden. 3Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem ersten Prüfungstag, der mit der Zulassung zur Prüfung bestimmt ist. 4Ein bestandener Prüfungsteil ist - beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses - zwei Jahre gültig. 5Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

(2) 1Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu formulierenden Antworten bewertet die Prüfungskommission. 2Die Prüfungsleistung einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen. 3Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat. 4Eine Prüfung, bei der die Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke unterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.

(3) 1Die Prüfungsleistung im Teil Reiseplanung sowie in allen übrigen mündlichen Prüfungen bewertet die Prüfungskommission. 2Musterantworten dienen der Prüfungskommission als Orientierung.

(4) 1Der Prüfungsteil Reiseplanung ist bestanden, wenn der Prüfling

1.
die in Anlage 10 Anhang 1 vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen für die dort genannten Kategorien erreicht hat und

2.
keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.

2Alle übrigen mündlichen Prüfungen sind bestanden, wenn der Prüfling

1.
70 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat und

2.
keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.

(5) 1Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil Reisedurchführung wird bewertet von der Prüfungskommission. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die in Anlage 10 Anhang 2 vorgeschriebene Mindestpunktzahl erreicht hat. 3Die Prüfung wird sofort beendet, wenn bei der Simulatorprüfung eine Kollision erfolgt ist oder wenn bei der Prüfung auf einem Schiff der Schiffsführer oder die Schiffsführerin eingreifen musste, um eine Kollision zu vermeiden. 4Dies gilt nicht, wenn die Kollision oder die Beinahe-Kollision auf einem außerhalb der Person des Prüflings liegenden Umstand beruhte, insbesondere auf einer falschen oder unklaren Anweisung der Prüfungskommission oder einem Programmierfehler.




§ 76 Prüfungsordnung



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.


§ 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten



(1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass

1.
zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,

2.
die antragstellende Person für die Berechtigung den Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die besondere Berechtigung erworben werden soll,

3.
bei einer mündlichen Prüfung

a)
diese abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,

b)
die Prüfungskommission aus mindestens drei Personen besteht, davon zwei Personen, die geeignet und zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt verfügen, und

c)
70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen,

4.
bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren

a)
80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen und

b)
statt von einer Prüfungskommission die Prüfung von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungsbehörde abgenommen werden kann, und

5.
die Fragen und Antworten vertraulich behandelt werden.

(2) Absatz 1 gilt

1.
nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,

2.
entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.